Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – 3 StR 85/05
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig ist sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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