Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – 3 StR 82/20
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 4.800 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ist auf dessen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren festzusetzen (vgl. dazu allgemein näher BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f. mwN). Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten gegenüber dem Angeklagten auf 4.800 € beziffert hatte, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch darauf, dass die Anordnung der Einziehung insgesamt entfällt. Der vom Landgericht tenorierte Betrag bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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