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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.04.2008 – 3 StR 81/08

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen richtet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachverständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt worden, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision erfolgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisperson zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 3

Die aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das Landgericht hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet, warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung von seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cuttermesser nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug ausschied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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