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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 81/05

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. , beim Landgericht eingegangen am 29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidigers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleichwohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder

sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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