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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.02.2007 – 3 StR 8/07

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2006, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig. Er hat nach Zustellung des Beschlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestellter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit verspätet beim Landgericht Kiel eingegangen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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