Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.04.2001 – 3 StR 75/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2000 - auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, hat die Verurteilung des Angeklagten - und des Nichtrevidenten H. - wegen Bandendiebstahls keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen waren nur die beiden Angeklagten an den Taten beteiligt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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