Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.10.2022 – 3 StR 64/22
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:131022B3STR64.22.0
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Am 12. Juni 2022 ist Termin zur Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2021 auf den 20. Oktober 2022 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 hat der Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. beantragt, zur Wahrnehmung des Termins beigeordnet zu werden.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da kein Grund für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers besteht. Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits am 23. Juli 2020 Rechtsanwältin E. als Pflichtverteidigerin und am 7. Januar 2021 Rechtsanwalt B. als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellungen gelten fort. Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel (§ 143a StPO) oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger (§ 144 StPO) sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 StR 366/21).
Schäfer
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