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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 579/08

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten durch Urteil war nicht geboten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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