Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 12.03.2009 – 3 StR 568/08
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet außerdem die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die zum Teilfreispruch führende Beweiswürdigung des Tatrichters ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat - nach den Maßstäben, nach denen das Revisionsgericht diese überprüft (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326), nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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