Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 25.01.2018 – 3 StR 524/17
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Tiemann,
Hoch
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 29 rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Gefangenenbefreiung, Bedrohung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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