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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – 3 StR 521/09

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

Randnummer 2

Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (… wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt …) verdrängt § 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. § 225 Rdn. 31).

Randnummer 3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die jeweils ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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