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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 507/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten W. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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