Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 507/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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