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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 496/10

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden, unzulässig.

Randnummer 2

Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels unzulässig.

Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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