Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 24.03.2005 – 3 StR 490/04
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers K. A. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen. Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergegeschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.
Zitierte Vorschriften
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