Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – 3 StR 484/14
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet: "im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."
Gründe
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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