Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – 3 StR 483/25
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:180226B3STR483.25.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 13. März 2025 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit den Urteilen des Amtsgerichts Emden vom 26. Oktober 2023 sowie vom 16. November 2023 erteilten Bewährungsauflagen mit 100 Tagen auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der mit Urteilen des Amtsgerichts Emden vom 26. Oktober und 16. November 2023 gebildeten Gesamtstrafen sowie unter Einbeziehung der jeweiligen Einzelstrafen aus den vorgenannten Entscheidungen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.
2. Das Urteil weist insoweit einen sachlichrechtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, als eine Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung der von ihm in Erfüllung zweier Bewährungsauflagen gezahlten Geldbeträge unterblieben ist.
Das Landgericht hat in die von ihm gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten gemäß § 55 StGB die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Emden vom 26. Oktober sowie 16. November 2023 einbezogen. Es hat festgestellt, dass in jenen Verfahren jeweils eine Bewährungsauflage erteilt worden war, auf die der Angeklagte insgesamt 3.000 € gezahlt hatte.
Diese Leistungen werden ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnungsentscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der Leistungen bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt in derartigen Fällen regelmäßig nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378; vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02, juris Rn. 2; vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, juris; vom 19. Juli 2023 - 4 StR 19/23, StV 2024, 561; vom 27. November 2024 - 3 StR 441/24, juris).
Eine solche Entscheidung über die Anrechnung ist hier nicht getroffen worden. Sie kann jedoch im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden, wenn das Urteil - wie hier - alle erforderlichen Tatsachen enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, juris; vom 27. November 2024 - 3 StR 441/24, juris Rn. 7; vom 20. März 2025 - 1 StR 37/25, juris). Von dieser Möglichkeit macht der Senat mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldauflagen in der Weise Gebrauch, dass 100 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht eine für den Angeklagten noch günstigere Anrechnung vorgenommen hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren materiellrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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