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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 471/09

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird

a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Randnummer 2

Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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