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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 – 3 StR 440/11

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der auf den 12. Oktober 2011 datierte und beim Landgericht am 13. Oktober 2011 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision einzuräumen, ist schon deshalb unzulässig, weil innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ist erst am 26. Oktober 2011 bei dem Landgericht eingegangen. Die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbegründung galt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76, BGHSt 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05, BGHR StPO § 44 Verschulden 9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor Formulierung des Wiedereinsetzungsantrags von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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