Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 432/09
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird
a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete) abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vorbezeichneten Asservats entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Gegenstände, u. a. des Asservats 10586/04 (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten Asservats von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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