Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 42/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklagten unzulässig beeinflussenden Absprache gewesen wäre. Denn eine Absprache, in die der Angeklagte mit eingebunden gewesen wäre, ist nicht erfolgt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie der vom Senat veranlaßten schriftlichen Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Angeklagten ergibt.
Danach haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor der Urteilsverkündung dem Gericht gegenüber auf Rechtsmittel verzichtet oder einen solchen Verzicht in Aussicht gestellt.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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