Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 414/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten W. ,
Justizamtsinspektorin G.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Angeklagten F. in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N. in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt. Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F. eine Pistole mit sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N. hat sie zusätzlich vorgeworfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet gewesen sei.
Das Landgericht hat die Angeklagten F. und W. aus tatsächlichen Gründen, den Angeklagten N. aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.
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