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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 13.12.2018 – 3 StR 410/18

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Gericke,

Dr. Tiemann,

Hoch,

Dr. Leplow

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizfachangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Strafmaß und die Strafaussetzung zur Bewährung.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 4. September 2018 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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