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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 23.03.2006 – 3 StR 40/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Auch die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig gemacht haben könnte, greift nicht durch; denn eine derartige Prüfung musste das Landgericht nach den Umständen des festgestellten Sachverhalts nicht vornehmen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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