Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 390/06
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt der vorsätzlichen Nötigung in zwei Fällen der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vorsätzlicher" Nötigung in zwei Fällen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung selbst ausgegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war deshalb zu ändern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich - wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler gehandelt haben mag.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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