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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden hat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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