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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 386/07

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. März 2007 im Schuldspruch

a) dahin geändert, dass im Fall II. 34 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 37 der Urteilsgründe des Verwendens von Kennzeichen verfassungs widriger Organisationen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muss der Schuldspruch im Fall II. 34 der Urteilsgründe geändert werden, da für eine Beteiligung des Angeklagten an den Körperverletzungshandlungen des Mittäters nichts dargetan ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Randnummer 2

2. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II. 37 der Urteilsgründe unter Verwendung der Bezeichnung der Tatbestandsmerkmale berichtigt.

Randnummer 3

3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Aggressionsdelikten des Angeklagten ausschließen, dass das Landgericht das Maß der erzieherisch erforderlichen Jugendstrafe anders bemessen hätte, wenn es im Fall II. 34 der Urteilsgründe nur von einem Raub ausgegangen wäre.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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