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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 364/03

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Innerhalb der Revisionseinlegungsfrist hat sich der Angeklagte mit einem in serbo-kroatischer Sprache verfaßten Schreiben an das Landgericht gewandt. Es bestehen Zweifel, ob er mit diesem Schreiben Revision einlegen wollte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme meint: Eine Übersetzung, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - anscheinend von dem Vorsitzenden der Strafkammer - veranlaßt worden ist, läßt nicht erkennen, daß dem Angeklagten an einer Überprüfung des Urteils gelegen ist. Jedenfalls aber wäre das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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