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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 354/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Es kann offen bleiben, warum das Schreiben des Angeklagten vom 25. Juli 2001 nach dem Begleitumschlag der Justizvollzugsanstalt zwar am 26. Juli weitergegeben worden ist, aber gleichwohl nicht am darauffolgenden Tag noch vor Fristablauf beim Landgericht eingegangen ist, da jedenfalls der Antrag unbegründet ist. Das Landgericht hat die Revision zu Recht verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Dem Schreiben des Angeklagten sind weder Gründe, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, zu entnehmen, noch ist eine Begründung bis heute nachgeholt worden.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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