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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 35/11

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. September 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte B. nicht der "bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge", sondern allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als einem unselbständigen Teilakt des Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 36 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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