Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 21.09.2017 – 3 StR 347/17
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Gericke,
Dr. Tiemann,
Dr. Berg,
Hoch
als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es festgestellt, dass die Verletzungen der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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