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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2002 – 3 StR 337/02

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Mai 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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