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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 335/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger Irmgard und Ernst R. , ihnen für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenkläger nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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