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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 27.11.2014 – 3 StR 334/14

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Dr. Schäfer,

Mayer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Spaniol

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Dem Angeklagten liegt zur Last, in seiner Wohnung im September 2009 die im Mai 1998 geborene Nebenklägerin u.a. an der unbedeckten Scheide geleckt und in der Folgezeit bei vier weiteren Gelegenheiten, letztmals im Oktober 2010, mit dem Kind den Oral-, Vaginal- und Analverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat sich von deren Richtigkeit nicht überzeugen können. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin (gesetzlich vertreten durch ihren Vater) mit einer Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Randnummer 2

1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte ist vom Vorwurf eines die Beschwerdeführerin zur Nebenklage berechtigenden Delikts freigesprochen worden (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin u.a. mit sachlichrechtlichen Beanstandungen und beantragt die Aufhebung des freisprechenden Urteils.

Randnummer 3

2. Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

Randnummer 4

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (nur Ls)).

Randnummer 5

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Im Anschluss an die Darstellung des Anklagevorwurfs hat das Landgericht die bestreitende Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Nebenklägerin wiedergegeben, ehe es auf viereinhalb Seiten Mängel der belastenden Aussage dargelegt hat, die ihr eine Überzeugung im Sinne des Anklagevorwurfs nicht möglich gemacht haben. Von welchen Geschehnissen sich das Landgericht hat überzeugen können, ist auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Einerseits ist es der Darstellung des Angeklagten nicht ausnahmslos gefolgt, sondern hat vielmehr erhebliche Zweifel daran geäußert, dass diese in vollem Umfang zutreffe. Andererseits hat es die Angaben der Nebenklägerin nicht vollständig für unzureichend erachtet, sondern vielmehr für nicht völlig ausgeschlossen gehalten, dass zwei der Tatvorwürfe einen wahren Kern beinhalteten und dass ein anderes dem Angeklagten vorgeworfenes Geschehen sich bei einer anderen als der in der Anklageschrift in Bezug genommenen Gelegenheit ereignete. Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme überhaupt keine Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88), ist damit nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

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