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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – 3 StR 324/10

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Randnummer 2

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte B. Ende 2007/Anfang 2008 mit dem gesondert Verfolgten Sch. ernsthaft über den Verkauf großer Mengen Kokain verhandelte und der Angeklagte diese Verhandlungen förderte.

Randnummer 3

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der

Begründung verneint, der Angeklagte habe mit seinen Anga-

ben zwar 'Personen, die am Rauschgifthandel beteiligt waren,

benannt', diese seien 'aber den Ermittlungsbehörden bereits

bekannt' gewesen (UA S. 12). Dies hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Denn die Vorschrift greift bereits dann ein,

wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen

dafür geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen

ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt wer-

den kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat

NStZ-RR 2009, 58 f.). Selbst, wenn die Ermittlungsbehörden

hier bereits von anderer Seite Erkenntnisse über die weiteren

Beteiligten des Betäubungsmittelgeschäfts gewonnen hatten,

steht dies einem durch den Angeklagten herbeigeführten Auf-

klärungserfolg nicht zwingend entgegen. Es ist anerkannt,

dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht,

die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden de-

cken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der

betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen

Verfolgung schaffen kann. Dies genügt für die Anwendung des

§ 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Senat

aaO). Hier ist nicht fernliegend, dass diese Voraussetzungen

gegeben sind (UA S. 9-12).

Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beru-

hen. Zwar hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten

dessen Geständnis berücksichtigt (UA S. 12). Der Senat wird

jedoch nicht ausschließen können, dass die Strafkammer die

Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG a.F. bei rechtsfehler-

freier Prüfung als gegeben erachtet und dann - entweder auf-

grund der Bejahung eines minderschweren Falles (§ 29a

Abs. 2 BtMG) oder der Anwendung des nach § 31 Nr. 1 BtMG

a.F., § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens - gegen den

Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Von der Aufhebung werden auch die Feststellungen erfasst,

da die näheren Umstände der möglichen Aufklärungshilfe den

Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sind".

Randnummer 4

Dem schließt sich der Senat an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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