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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – 3 StR 316/04

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

In seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 führt der Generalbundesanwalt folgendes aus:

"Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen zwei

tatmehrheitlich begangener Tötungen nicht. Dies führt auch zur

Aufhebung des Strafausspruchs und der Anordnung der Unter-

bringung. Die (nicht unbegründet erscheinenden) Einwendungen

der Revision bedürfen insoweit keiner Erörterung.

Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen im engeren

Sinne tötete der Angeklagte seine Schwiegereltern, die er ver-

folgt und in einer Lagerhalle gestellt hatte, durch eine Vielzahl

von Messerstichen. Dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Ob-

duktionsbericht zufolge wiesen beide Opfer zahlreiche Stich-

und Schnittwunden, darunter auch Abwehrverletzungen auf. Er-

sichtlich wurden diese Verletzungen in ihrer ganz überwiegen-

den Mehrzahl von vorn zugefügt. Auch der Angeklagte wurde bei

der Tat verletzt und erlitt mehrere Kopfplatzwunden (UA S.

10ff.).

Diese Feststellungen legen die Annahme eines einheitlichen Tö-

tungsgeschehens nahe, das sich zumindest zeitweise gegen

beide Opfer gleichzeitig richtete. Dass der Angeklagte zunächst

ein Opfer tötete und sich sodann dem anderen zuwandte, er-

scheint demgegenüber wenig wahrscheinlich; dagegen sprechen

die vielfältigen Verletzungen, die jeweils auf einen längeren

Kampf hindeuten, sowie die Erwägung, dass die Opfer die Tö-

tung ihres jeweiligen Partners schwerlich ohne Widerstand hin-

genommen haben. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr da-

von auszugehen, dass sich die Eheleute gemeinsam zur Wehr

setzten und dass sich die Tötungshandlungen sowohl zeitlich als

auch in ihrer Zielrichtung überschnitten. Bei dieser Sachlage

liegt die Bewertung des Tatgeschehens als eine einheitliche

Handlung im materiell-rechtlichen Sinne nahe. Nach der Recht-

sprechung kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann

vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher

Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer

natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann ge-

rechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des

engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich er-

schiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR

323/00 m.w.N.). Das Schwurgericht hätte sich mit dieser Mög-

lichkeit auseinandersetzen müssen."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die zugrunde liegenden Feststellungen können, obwohl die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Täterschaft des Angeklagten als solche nicht zu beanstanden gewesen wäre, nicht bestehen bleiben; es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zum Tatablauf treffen lassen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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