Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 05.11.2009 – 3 StR 302/09
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von seiner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sachlichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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