Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2003 – 3 StR 302/03
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt worden ist" angefügt werden.
Gründe
Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003 - soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der Angeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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