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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 3/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. Oktober 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. September 2005 fristgerecht Revision eingelegt hat.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat anwaltlich versichert, dass er den Schriftsatz vom 8. September 2005, mit dem die Einlegung der Revision gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 erklärt worden ist, persönlich am 8. September 2005 gegen 19.00 Uhr in den für an das Landgericht gerichtete Schreiben vorgesehenen Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Moers eingeworfen hat. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen nachgewiesen, dass von ihm für den Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt worden ist. Allein der Umstand, dass sich auf dem Schriftsatz der Eingangsstempel des Landgerichts vom 9. September 2005 befindet, vermag dies nicht zu widerlegen. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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