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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – 3 StR 294/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein heute in dieser Sache verkündetes Urteil, mit dem er über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006 entschieden hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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