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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – 3 StR 281/04

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt

aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.

Randnummer 2

Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 € (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten wegen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 € angemessen.

Randnummer 3

Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revisionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst wurden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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