Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.08.2006 – 3 StR 272/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen II. 36 und 37 der Urteilsgründe (Diebstähle am 12./13. Juli 2005 im Anwesen A. in O. ) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 28 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 18 Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Randnummer 2

Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus, dass das Landgericht ohne die jetzt entfallenen Schuld- und Einzelstrafaussprüche auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 272/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten