Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2001 – 3 StR 256/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sache in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein Fall des § 33 a StPO ist nicht gegeben.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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