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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 230/23

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR230.23.0

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2023 durch Beschluss vom 5. September 2023 im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel verworfen. Der Verurteilte hat nach Zugang der Kostenrechnung für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Es besteht keine Rechtsgrundlage, einem Angeklagten oder Verurteilten allgemein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Stattdessen wird fehlenden finanziellen Mitteln durch ein System der Beiordnung eines (zunächst) staatlich finanzierten Rechtsbeistands begegnet (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 21). Soweit im Übrigen einem Angeklagten etwa für das - durch die konkrete Kostenrechnung nicht betroffene - Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, setzt dies neben der hier nicht ersichtlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus, dass der Antragsteller vor Verfahrensabschluss alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, weil der Verurteilte den Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nachträglich eingereicht hat. Da es sich bei der rechtzeitigen Abgabe nicht um eine Frist handelt, kommt insofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 5 mwN).

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Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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