Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2004 – 3 StR 226/04
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers J. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 7. April 2004, mit dem die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Nebenklägers J. folgendes ausgeführt:
"Der zulässige Antrag ….. ist unbegründet. …..
Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Nebenklägers zutreffend als unzulässig verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde am 30. Oktober 2003 in Anwesenheit des Nebenklägers sowie des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalt R. , verkündet (Bl. 95 V d. A.). Die Nebenkläger wurden über das Rechtsmittel der Revision und der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung belehrt (Bl. 97 V d. A.). Das am 5. Januar 2004 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittel war damit verspätet."
Dem schließt sich der Senat an.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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