Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – 3 StR 221/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Das angefochtene Urteil wurde am Freitag, den 24. Februar 2006, in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Die Frist zur Einlegung der Revision endete demzufolge mit dem Freitag, dem 3. März 2006. Das durch Telefax eingelegte Rechtsmittel ist am 4. März 2006 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen."

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 3 StR 221/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten