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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.08.2026 – 3 StR 219/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040826B3STR219.26.0

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2025 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig.

Randnummer 2

Anders als von der Verteidigerin des Angeklagten mit der Gegenerklärung vom 14. Juli 2026 vorgetragen, lässt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO weder die Revisionseinlegungs- noch die am 19. März 2026 beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2025 - 6 StR 312/25, StV 2026, 397 Rn. 4; vom 21. März 2019 - 3 StR 88/19, juris Rn. 2 f.; vom 13. Dezember 2005 - 3 StR 417/05, juris Rn. 2 mwN).

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Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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