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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 – 3 StR 213/11

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2011 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Randnummer 2

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte am 8. Juli 2006 sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten im Verlauf des Jahres 2006 den im April 1993 geborenen, zu den Tatzeiten also zwischen zwölfeinhalb und dreizehneinhalb Jahre alten H. . Dem Urteil ist - auch aus seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das Alter des Jungen kannte und damit wusste, dass sein Opfer noch Kind war. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Randnummer 3

Die Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos.

Randnummer 4

Der neue Tatrichter wird allein zu entscheiden haben, ob der Angeklagte Kenntnis vom Alter des Jungen hatte. Ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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