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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 192/09

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 2008, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von 1.390 € und gegen den Angeklagten Uwe L. darüber hinaus der Verfall weiterer 600 € angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in zehn Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten Uwe L. den Verfall von 2.100 € und gegen die Angeklagte Sylvia L. den Verfall von 1.500 € angeordnet. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt darüber hinaus zwei Verfahrensbeanstandungen.

Randnummer 2

Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 30. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 3

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Betäubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö. der Angeklagte Uwe L.

lediglich 1.990 € und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 € erhalten hat; die Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 €, den der Zeuge Lö. ihr als Kaufpreis für die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12 übergab und die sie in voller Höhe an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen.

Randnummer 4

Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen RiBGH Dr. Schäfer befindet

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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