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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 19.07.2012 – 3 StR 191/12

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Dr. Schäfer,

Mayer,

Gericke

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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