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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.09.2026 – 3 StR 183/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926U3STR183.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Randnummer 2

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Randnummer 3

Der durch eine schwere Erkrankung seiner Lebensgefährtin psychisch stark belastete Angeklagte trank am Nachmittag und Abend des 19. Juli 2025 in der Innenstadt von N. erhebliche Mengen Alkohol. Nachdem sein Vorrat aufgebraucht war, fasste er den Entschluss, sich weiteren Alkohol zu beschaffen, obwohl er wusste, dass er weder Bargeld noch eine Bankkarte mit sich führte.

Randnummer 4

1. Der geständige Angeklagte, der aufgrund des Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, entschied sich deshalb, die Verkäuferin eines Kiosks unter drohendem Vorhalt eines von ihm mitgeführten Küchenmessers mit 20 Zentimeter Klingenlänge zur Herausgabe einer Dose Bier ohne Bezahlung zu veranlassen. Er betrat am späten Abend des 19. Juli 2025 den Kiosk, wobei er das Messer zunächst verdeckt durch seine Oberbekleidung im Hosenbund mit sich führte, und bat die Verkäuferin um eine Dose Bier. Diese holte daraufhin eine Bierdose aus einem Kühlschrank. Als sie sich wieder dem am Tresen des Geschäfts stehenden Angeklagten zuwandte, hielt dieser ihr das Messer in Kopfhöhe vor, wobei er die Messerspitze in Richtung der Geschädigten richtete, um sie so zur Übergabe des Getränks ohne Bezahlung zu bewegen. Die Verkäuferin erschrak, schrie laut auf, ließ vor Schreck die Bierdose fallen und rannte fluchtartig aus dem Kiosk auf die Straße.

Randnummer 5

Mit dieser Entwicklung hatte der Angeklagte nicht gerechnet. Er empfand nunmehr Scham und bekam Gewissensbisse, weshalb er sich entschloss, sein Vorhaben aufzugeben. Obgleich die Bierdose - wie er registrierte - vor ihm auf dem Boden lag, nahm er sie nicht an sich. Auch ergriff er nicht das Bargeld, das sich - wie er gleichfalls bemerkt hatte - in der offenstehenden Kassenschublade befand und von ihm ohne weiteres hätte entwendet werden können. Vielmehr steckte er das Messer wieder in seinen Hosenbund und verließ seinerseits den Kiosk, ohne etwas mitzunehmen (Fall 1 der Urteilsgründe).

Randnummer 6

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt von einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung angenommen und den Angeklagten daher wegen dieser Tat der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Randnummer 7

2. Der weiterhin in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte verspürte allerdings nach wie vor den dringenden Wunsch nach weiterem Alkohol. Er entschloss sich deshalb zu einem erneuten Versuch, in einem Geschäft unter Vorhalt des Messers Bier ohne Bezahlung zu erlangen, und begab sich hierfür noch am selben Abend in ein Schnellrestaurant in N.. Am Verkaufstresen bemerkte er jedoch, dass das Restaurant nur nichtalkoholische Getränke verkaufte. Spontan änderte er seinen Plan und entschied sich, die anwesende Beschäftigte unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe von Geld aus der Restaurantkasse zu veranlassen, um sich von diesem dann an anderer Stelle Alkohol zu kaufen. Er zog sein bis dahin verdeckt geführtes Messer hervor, richtete es mit der Spitze gegen die Restaurantmitarbeiterin und forderte sie unter Ausnutzung der Drohwirkung des Messervorhalts zur Herausgabe von Bargeld auf. Die Geschädigte kam dem Ansinnen des Angeklagten jedoch nicht nach, sondern täuschte plötzliche massive Schmerzen im Bauchbereich vor, machte geltend, deswegen dringend einen Notruf absetzen zu müssen, und ergriff ihr Mobiltelefon. Der Angeklagte erkannte die Todesangst der Frau und erklärte ihr, er werde ihr nichts tun, sie solle aber ihr Handy zur Seite legen. Die Geschädigte legte ihr Telefon daraufhin auf den Tresen. Der Angeklagte, der das Messer ausschließlich als Drohmittel einsetzen wollte, steckte dieses nun zwar wieder in seinen Hosenbund, um die Restaurantmitarbeiterin zu beruhigen, forderte das Opfer aber erneut auf, ihm Bargeld aus der Restaurantkasse zu geben. Er nahm - irrig - an, die Kasse nicht selbst öffnen zu können, sondern auf die Mitwirkung der Geschädigten angewiesen zu sein. Diese entsprach seiner Aufforderung jedoch auch jetzt nicht, sondern simulierte weiterhin starke, ihr eine Befolgung des Ansinnens des Angeklagten unmöglich machende Schmerzen.

Randnummer 8

Der Angeklagte nahm nunmehr an, dass sein Vorhaben, in dem Schnellrestaurant Geld zu erlangen, endgültig gescheitert war. Er glaubte, die Restaurantbeschäftigte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zur Öffnung der Kasse bewegen zu können. Er verabschiedete sich von ihr und verließ das Restaurant. Die Geschädigte veranlasste die Verständigung der Polizei, die den Angeklagten kurz darauf in Tatortnähe festnahm (Fall 2 der Urteilsgründe).

Randnummer 9

Das Landgericht hat diese Tat als versuchte schwere räuberische Erpressung gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, § 253 Abs. 1, § 255 StGB gewertet. Es hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung geprüft, jedoch mit der Begründung verneint, der Versuch sei nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild des Angeklagten (subjektiv) fehlgeschlagen.

II.

Randnummer 10

Die Revision hat keinen Erfolg. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung belegt und tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Randnummer 11

1. Der Schuldspruch wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen, nachdem die Strafkammer - was zumindest den Angeklagten nicht beschwert - hinsichtlich dieses Tatgeschehens einen strafbefreienden Rücktritt von einer versuchten besonders schweren Erpressung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB angenommen hat. Sofern man mit der jedenfalls bislang vorherrschenden Ansicht annimmt, dass eine vollendete Bedrohung (mit einer gefährlichen Körperverletzung) hinter eine Strafbarkeit wegen einer (versuchten) räuberischen Erpressung konkurrenzrechtlich zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2017 - 1 StR 364/17, juris Rn. 3; vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11, juris Rn. 2; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 253 Rn. 30a; Fischer/Fischer, StGB, 73. Aufl., § 253 Rn. 52; MüKoStGB/Sander, 5. Aufl., § 255 Rn. 12; MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl., § 241 Rn. 23 mwN; s. aber auch BayObLG, Beschluss vom 29. August 2002 - 1 StRR 75/02, NJW 2003, 911, 912 sowie zum Verhältnis von Bedrohung zu [versuchter] Nötigung BGH, Urteil vom 26. März 2026 - 4 StR 620/25, juris Rn. 24; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 3 StR 548/25, NStZ 2026, 303), lebt sie jedenfalls angesichts des vom Landgericht festgestellten Rücktritts vom Erpressungsdelikt wieder auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 4 StR 115/19, juris; vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209; BeckOK StGB/Valerius, 70. Ed., § 241 Rn. 14). Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt tatsächlich verletzen wollte, ist für die Strafbarkeit wegen Bedrohung ohne Bedeutung (vgl. Fischer/Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 241 Rn. 4; MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl., § 241 Rn. 17).

Randnummer 12

2. Entgegen der Beurteilung des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vom (unbeendeten) Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung rechtsfehlerfrei verneint. Nach den vom Landgericht beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen war der Versuch (subjektiv) fehlgeschlagen und daher für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum. Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb im Fall 2 der Urteilsgründe der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gesprochen. Im Einzelnen:

Randnummer 13

a) Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. April 2026 - 2 StR 404/25, juris Rn. 10; vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406/23, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 3 StR 137/23, NStZ 2024, 31 Rn. 5; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, juris Rn. 15). Maßgeblich dafür ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2026 - 2 StR 404/25, juris Rn. 10; vom 7. Mai 2025 - 5 StR 744/24, StV 2026, 319 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. März 2023 - 2 StR 147/21, NStZ 2023, 482 Rn. 9; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, juris Rn. 17).

Randnummer 14

b) Hieran gemessen liegt ein (subjektiv) fehlgeschlagener Erpressungsversuch vor. Denn der Angeklagte nahm an, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschäftigte des Schnellrestaurants nicht zur Herausgabe von Geld bewegen zu können, nachdem er sie wiederholt - zunächst unter Vorhalt des Messers, sodann unter Ausnutzung der fortwirkenden Drohwirkung - aufgefordert hatte, ihm Geld aus der Kasse zu geben, diese indes seinem Ansinnen nicht nachkam. Das genügt für die Annahme eines Fehlschlags. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es dem Angeklagten - entgegen seiner eigenen Beurteilung der Situation - tatsächlich möglich gewesen wäre, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinem Tatplan zum Erfolg zu verhelfen, etwa durch Ausübung - und nicht nur Drohung mit - körperlicher Gewalt, namentlich durch Zustechen mit dem Küchenmesser. Die diesbezüglichen Erwägungen des Generalbundesanwalts verfangen nicht. Denn der tatsächliche Einsatz körperlicher Gewalt war für den bereits älteren Angeklagten, der noch nie mit Gewaltdelinquenz in Erscheinung getreten war, zu keinem Zeitpunkt eine auch nur in Erwägung gezogene Option. Ein anderer Einsatz des Messers denn als Drohmittel kam ihm auch nach der erfolglos gebliebenen Drohung mit dem Messer nicht in den Sinn; das hat das Landgericht auf der Basis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung tragfähig festgestellt. Ein Fehlschlag vom Versuch liegt jedoch schon dann vor, wenn der Täter (unabhängig von der tatsächlichen Sachlage) nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung subjektiv annimmt, die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht vollenden zu können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von anderen, in denen der Bundesgerichtshof die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts unter der Annahme eines Fehlschlags des Versuchs durch das Tatgericht mit der Begründung beanstandete, die Möglichkeit des tatsächlichen Einsatzes einer (vergeblich) als Drohmittel verwendeten Waffe beziehungsweise das subjektive Vorstellungsbild des Täters hinsichtlich einer solchen Nutzung der Waffe nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung sei nicht erörtert worden (s. insofern BGH, Beschlüsse vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21, NStZ-RR 2022, 39; vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).

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